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Satzung des Fanfarenzuges Bokeloh e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Fanfarenzug Bokeloh e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 31515 Wunstorf, Ortsteil Bokeloh, Region Hannover. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützigkeit, Zweckbestimmung, Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, der Förderung der Kultur und des Heimatgedankens dienende Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes, die Förderung der Kunst und die Förderung der Jugend. 3. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Pflege des Heimatgedankens und des Liedgutes sowie die Förderung aller Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch musikalische Erziehung, Unterrichtung und Weiterbildung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins (Spenden und Beiträge) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. 3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins. 5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmmehrheit abschließend. Er teilt dem Antragsteller/ der Antragstellerin die Aufnahme oder die Ablehnung seines/ ihres Antrages mit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen. 6. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Der Vorstand beschließt über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Gelegenheit zu geben sich vor Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 5 Mitgliedsbeitrag 1. Jedes ordentliche Mitglied ist beitragspflichtig, soweit es in der Satzung nicht anders festgelegt ist. 2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt und gehalten, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder haben die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. 3. Die Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. § 7 Ehrung von Mitgliedern Der Verein ehrt die Mitglieder für ihre 5-, 10-, 15-, 20-, 25-, 30-, 40-, 45- und 50- jährige Mitgliedschaft im Verein. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beratung b) Entlastung des Vorstandes c) Festsetzung und Genehmigung der Beitragsordnung d) Wahl des Vorstandes e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins f) Wahl der Kassenprüfer § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse oder durch öffentlichen Aushang am Sitz des Vereins oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse am Sitz des Vereins. 2. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie umfasst insbesondere die Punkte: Bericht des Vorstandes, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung zur Beitragsordnung. 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese werden der Mitgliederversammlung vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. 4. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung (Dringlichkeitsanträge)müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden, geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin. In der Regel offene Abstimmung durch Handaufheben. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein viertel der Mitglieder anwesend sind. 5. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten/ Kandidatinen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten/ Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat/ die Gegenkandidatin erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer/ von der jeweiligen Schriftführerin und vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. § 13 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus der/dem a) 1.Vorsitzende/n b) 2.Vorsitzende/n c) 1. Kassierer/in d) 2. Kassierer/in 2. Kassierer/in darf nur dann an Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn der 1.Kassierer/in verhindert ist. e) Schriftführer/in f) Musikalischem/r Leiter/in ( Tambour ) g) 1. Jugendleiter/in h) 2. Jugendleiter/in 2. Jugendleiter/in darf nur dann an Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn der 1.Jugendleiter/in verhindert ist. 2. Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus der/dem 1.Vorsitzenden und der/dem 2.Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen/eine der beiden Vorsitzenden vertreten. § 14 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. 2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung b) Ernennung von Ehrenmitgliedern c) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung d) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Beauftragte für deren Bearbeitung einsetzen. § 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. 3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wird vom Vorstand ein/eine kommissarische/r Nachfolger/in eingesetzt. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. § 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. 2. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/ die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende anwesend sind, oder schriftlich zustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterschreiben. § 17 Die Kassenprüfer Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig. § 18 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidatoren oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Wunstorf mit der Maßgabe, den Betrag dem Ortsteil Bokeloh zur Förderung kultureller Zwecke zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 19 Uniform 1. Der Verein bemüht sich um die Beschaffung von Uniformen für seine Mitglieder und gewährt gegebenenfalls einen Zuschuss. 2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Uniform dem Verein zur Verfügung zu stellen. Der Verein zahlt hierfür eine angemessene Entschädigung wie vertraglich festgelegt. 3 .Die Uniform darf nur für Vereinszwecke genutzt werden. § 20 Instrumente und Zubehör 1. Die ausschließlich vom Verein finanzierten Instrumente (Zubehör) sind Eigentum des Vereins. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das ihm anvertraute Instrument sorgfältig zu behandeln sowie zu pflegen. 3. Schäden und Verluste von Instrumenten bzw. Zubehör sind dem Vorstand umgehend zu melden. 4. Reparaturen dürfen grundsätzlich nicht selbst vorgenommen werden. Bei grob fahrlässiger Beschädigung oder bei Verlust des Instrumentes (Zubehör) hat das Mitglied die Kosten für die Reparatur oder für den Ersatz zu tragen. 5. Die Ausgabe der Instrumente (Zubehör) wird mit dem einzelnen Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter gesondert geregelt. 6. Instrumente und Zubehör dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden. Der Vorstand Februar 2008 Fanfarenzug Bokeloh e.V. Gültigkeit der Satzung Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.
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